Artikel 1. Allgemeines
1. Die vorliegenden Bedingungen gelten außer bei deren ausdrücklicher schriftlicher Änderung für sämtliche Angebote, Preisangaben und Verträge, die zwischen BRUJ INTERNATIONAL B.V. (im Folgenden der „Bedarfsträger“ genannt) und der anderen Vertragspartei, auf die laut Bedarfsträger diese Bedingungen anwendbar sind.
2. Die vorhandenen Bedingungen gelten auch für Vereinbarungen mit dem Bedarfsträger, für deren Erfüllung der Bedarfsträger auf Dienste Dritter zurückgreifen muss.
3. Diese Allgemeinen Bedingungen sind auch für die Mitarbeiter und den Verwaltungsrat des Bedarfsträgers abgefasst worden.
4. Es werden hiermit alle sonstigen Einkaufsbedingungen oder sonstigen Bedingungen, die möglicherweise bei der anderen Partei zur Anwendung kommen, ausdrücklich abgelehnt.
5. Sollte zu einem beliebigen Zeitpunkt eine der Bestimmungen aus diesen Allgemeinen Bedingungen ihre Gültigkeit ganz oder teilweise verlieren oder ganz oder teilweise ungültig erklärt werden, bleiben alle anderen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hiervon unberührt und sind vollumfänglich gültig. In einem solchen Falle verständigen sich der Bedarfsträger und die andere Partei auf eine neue Bestimmung, die an die Stelle der ungültigen oder nicht bindenden Bestimmung tritt und dieser inhaltlich und umfänglich so nahe wie möglich kommt.
6. Bei nicht eindeutiger Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen ist sich auf den Geist dieser Bestimmungen zu beziehen.
7. Bei fehlender Regelung einer auftretenden offenen Frage zwischen den Parteien in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen soll eine Bewertung der Lage gemäß diesem Geist der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgenommen werden.
8. Sollte der Bedarfsträger nicht eine genaue Einhaltung dieser Allgemeinen Bedingungen verlangen, bedeutet dies nicht, dass diese Bestimmungen nicht anwendbar sind oder dass der Bedarfsträger dadurch sein Recht auf genaue Einhaltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwirkt hat.
Artikel 2. Preisangaben und Angebote
1. Wenn keine Annahmefrist in den vom Bedarfsträger erstellten Preisangaben und Angeboten genannt wird, sind diese allesamt freibleibend. Eine Preisangabe oder ein Angebot verliert dann seine Gültigkeit, wenn das in diesen genannte Produkt in der Zwischenzeit nicht mehr verfügbar ist.
2. Der Bedarfsträger ist dann nicht an Preisangaben oder Angebote gebunden, falls die andere Partei zur Vermutung berechtigt ist, dass diese Preisangaben oder Angebote ganz oder teilweise einen offensichtlichen Schreibfehler oder -irrtum enthalten.
3. Die in den Preisangaben oder Angeboten genannten Preise enthalten keine Umsatzsteuer oder sonstigen staatlichen Abgaben.
4. Sollte die Annahme (bezüglich Punkten geringerer Bedeutung) von dem Angebot, das in der Preisangabe oder dem Angebot enthalten ist, abweichen, ist der Bedarfsträger hieran nicht gebunden. Der Vertrag wird dann in Übereinstimmung mit der besagten abweichenden Annahme nicht geschlossen, es sei denn, der Bedarfsträger gibt Anderes an.
5. Ein kombinierter Kostenvoranschlag verpflichtet den Bedarfsträger nicht zur Ausführung der Bestellung für einen entsprechenden Anteil des angegebenen Preises. Angebote oder Preisangaben sind nicht ohne Weiteres auf zukünftige Aufträge anzuwenden.
6. Die andere Partei kann den Bedarfsträger nicht haftbar machen, falls das betreffende Produkt während der Dauer nicht mehr vorrätig ist, während der der Bedarfsträger der anderen Partei eine schriftliche Auftragsbestätigung zugesandt und das Produkt bei seinem Zulieferer eingekauft hat.
Artikel 3. Vertragslaufzeit, Lieferbedingungen, Vertragserfüllung und -änderung
1. Der Vertrag zwischen dem Bedarfsträger und der anderen Partei wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, es sei denn, dass eine andere Laufzeit aus der Art des Vertrages erwächst oder dass die Vertragsteile ausdrücklich eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben.
2. Eine Dauer oder ein Termin, die für die Ausführung von Tätigkeiten oder die Warenlieferung vereinbart oder genannt werden, sind lediglich Näherungswerte und niemals als abschließende Fristen anzusehen. Sollte eine Frist überschritten werden, muss die andere Partei den Bedarfsträger über die von ihm verursachte Leistungsstörung schriftlich unterrichten. Dem Bedarfsträger sollte eine angemessene Frist zur Nacherfüllung eingeräumt bekommen.
3. Sollten bedarfsträgerseits Angaben von der anderen Partei zur Vertragserfüllung angefordert werden, beginnt die entsprechende Frist nicht vor dem Datum, an dem die andere Partei dem Bedarfsträger die angeforderten Angaben übermittelt.
4. Außer bei gegenteiliger Vereinbarung erfolgt die Lieferung ab Betriebssitz des Bedarfsträgers. Die andere Partei ist verpflichtet, die Waren innerhalb von zehn Tagen ab dem Datum, an dem diese der anderen Partei bereit gestellt werden, zu übernehmen. Im Falle der Annahmeverweigerung der Waren oder der Übermittlung von für die Lieferung benötigten Informationen oder Anweisungen durch die andere Partei ist der Bedarfsträger berechtigt, die Waren auf Gefahr und Rechnung der anderen Partei zu lagern bzw. einen Aufschlag von zehn Prozent auf den Rechnungswert zu Verlangen.
5. Es steht dem Bedarfsträger zu, Dritte zur Ausführung von vertraglichen Tätigkeiten heranzuziehen.
6. Es steht dem Bedarfsträger zu, den Vertrag in unterschiedliche Abschnitte zu unterteilen und jeden ausgeführten Abschnitt getrennt abzurechnen.
7. Sollte eine abschnittsweise Ausführung des Vertrages vorgenommen werden, kann der Bedarfsträger die Ausführung derjenigen Teile eines Folgeabschnitts aussetzen, bis die andere Partei die Ergebnisse des vorangehenden Abschnitts genehmigt hat.
8. Sollte es während der Ausführung des Vertrages klar werden, dass es für die richtige Durchführung notwendig ist, den Vertrag zu ergänzen oder sonst wie zu ändern, nehmen die Parteien diese vertraglichen Änderungen einvernehmlich und zeitnah vor. Sollten Änderungen an der Art, dem Umfang oder dem Inhalt des Vertrags vorgenommen werden, und zwar unabhängig davon, ob dies von der anderen Partei, den zuständigen Behörden usw. beantragt oder auf deren Anweisung hin erfolgt, und sollte der Vertrag deswegen bezüglich der Qualität und/oder Quantität verändert werden, können daraus Auswirkungen auf die ursprünglichen Vereinbarungen erwachsen. Dies kann zu einer Erhöhung oder Minderung des ursprünglich vereinbarten Vertragswerts führen. Der Bedarfsträger gibt soweit möglich die Kosten im Vorhinein an. Des Weiteren kann eine Vertragsänderung die ursprünglich genannte Ausführungsfrist beeinflussen. Die andere Partei akzeptiert die Möglichkeit einer Vertragsänderung einschließlich einer Abweichung beim Preis oder bei der Ausführungsfrist.
9. Bei einer Vertragsänderung – hierzu zählen ebenfalls Ergänzungen – hat der Bedarfsträger das Recht, sobald eine Genehmigung des hierfür Zuständigen erteilt wurde und sobald die andere Partei den Preis und weitere Voraussetzungen für die Ausführung einschließlich der zu diesem Zeitpunkt festzulegenden Ausführungsdauer angenommen hat, einen solchen geänderten Vertrag auszuführen. Sollte der Bedarfsträger nicht oder nicht unmittelbar den geänderten Vertrag ausführen, gilt dies nicht als Vertragsbruch seitens des Bedarfsträgers noch als Grund für eine Vertragskündigung durch die andere Partei. Der Bedarfsträger ist berechtigt, einen Antrag auf Vertragsänderung abzulehnen, ohne dabei in Leistungsverzug zu geraten, falls eine solche Änderung qualitative und/oder quantitative Auswirkungen auf die vorzunehmenden Tätigkeiten und die zu liefernden Waren innerhalb dieses Bereichs hätte.
10. Im Falle der Schlechterfüllung seitens der anderen Partei gegenüber dem Bedarfsträger, ist die andere Partei für sämtliche, dem Bedarfsträger dadurch entstandenen unmittelbaren Schäden und Folgeschäden (einschließlich Kosten) haftbar.
11. Sollten sich der Bedarfsträger und die andere Partei auf einen Festpreis einigen, ist der Bedarfsträger trotzdem berechtigt diesen Preis jederzeit zu erhöhen, ohne dass der anderen Partei dadurch ein Recht auf Vertragskündigung entstünde, vorausgesetzt, dass sich diese Preiserhöhung aus einem Recht oder einer Verpflichtung gemäß dem Gesetz oder Verordnungen oder aus einer Preissteigerung bei den Ausgangsstoffen, Gehältern usw. oder aus sonstigen Umständen, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, ergibt.
12. Übersteigt die Preiserhöhung zehn Prozent und tritt sie innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss ein, zählt diese nicht zu den Preiserhöhungen auf Grund einer Vertragsänderung, weswegen dann die andere Partei unter Berufung auf Buch 6, Titel 5, Abschnitt 3 des niederländischen Zivilgesetzbuches berechtigt ist, den Vertrag schriftlich zu kündigen, außer wenn der Bedarfsträger weiterhin dazu bereit ist, den Vertrag auf der ursprünglich vereinbarten Grundlage zu erfüllen oder sich die Preiserhöhung aus einer Verpflichtung des Bedarfsträgers im Rahmen des Gesetzes ergibt oder vereinbart worden ist, dass die Lieferung mehr als drei Monate nach dem Einkauf erfolgt.
Artikel 4. Aussetzung und vorzeitige Vertragsbeendigung
1. Der Bedarfsträger ist befugt, die Erfüllung der Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag zu kündigen, falls: • die andere Partei ihren vertraglichen Verpflichtungen oder den vorgenannten Verpflichtungen nicht vollumfänglich oder zeitgerecht nachkommt, • der Bedarfsträger aus guter Quelle erfährt, dass die andere Partei nach Abschluss des Vertrages ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wird, • die andere Partei eine Sicherheitsleistung für die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen bei Vertragsschluss hinterlegen soll, dies aber nicht (angemessen) tut. • Sollte wegen einer Verzögerung seitens der anderen Partei eine Erfüllung des Vertrages zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen vom Bedarfsträger nicht länger erwartet werden können, hat Letzterer das Recht zur Kündigung dieses Vertrages. Sein Anspruch auf Schadenersatzforderung in Höhe von bis zu zehn Prozent des vertraglichen Rechnungswertes bleibt dabei unberührt.
2. Der Bedarfsträger ist des Weiteren befugt, den Vertrag dann zu kündigen, wenn Umstände eintreten, die die Vertragserfüllung unmöglich machen oder wegen denen eine Weiterführung des Vertrages unter den Gesichtspunkten der Angemessenheit und Fairness dem Bedarfsträger nicht zumutbar ist.
3. Bei Vertragskündigung sind mögliche Forderungen des Bedarfsträgers gegenüber der anderen Partei umgehend fällig. Sollte der Bedarfsträger die Erfüllung seiner Verpflichtungen aussetzen, bleiben seine Ansprüche im gesetzlichen und vertraglichen Rahmen bestehen.
4. Entscheidet sich der Bedarfsträger für eine Aussetzung oder Kündigung des Vertrages, ist er in keiner Weise zum diesbezüglichen Ersatz von der anderen Partei oder Dritten entstandenen Schäden oder Kosten verpflichtet.
5. Wenn die Kündigung des Vertrages der anderen Partei angelastet werden kann, hat der Bedarfsträger einen Anspruch auf Erstattung der Kosten einschließlich derjenigen, die ihm mittel- oder unmittelbar in diesem Rahmen entstanden sind, und auf einen zehnprozentigen Aufschlag auf den Rechnungsbetrag.
6. Bei Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen seitens der anderen Partei, wodurch die Kündigung des Vertrages gerechtfertigt ist, hat der Bedarfsträger einen Anspruch auf fristlose Kündigung der Vereinbarung ohne Verpflichtung zur Entschädigung oder Schadloshaltung der anderen Partei, wobei die andere Partei nach einem Vertragsbruch verpflichtet ist, den Bedarfsträger zu entschädigen oder schadlos zu halten.
7. Bei bedarfsträgerseitiger Kündigung des Vertrages vor Ablauf der Laufzeit, kümmert sich der Bedarfsträger darum, dass die noch nicht erledigten Tätigkeiten in Absprache mit der anderen Partei auf Dritte übertragen werden. Dies gilt, wenn die Kündigung nicht der anderen Partei angelastet werden kann. Wenn die Übertragung der Tätigkeiten zu weiteren Kosten für den Bedarfsträger führt, werden diese Kosten der anderen Partei weiterbelastet. Die andere Partei ist verpflichtet, diese Kosten innerhalb der benannten Frist zu begleichen, es sei denn, der Bedarfsträger macht andere Vorgaben.
8. Im Falle einer Abwicklung, eines Antrags auf einen Zahlungsaufschub, einer Aussetzung der Zahlungen, einer Beschlagnahme zulasten der anderen Partei – soweit die besagte Beschlagnahme nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wird –, eines Forderungsmanagements oder einer Umschuldung oder sonstiger Umstände, auf Grund derer die jeweils andere Partei nicht mehr frei über ihr Eigentum verfügen kann, ist der Bedarfsträger berechtigt, den Vertrag fristlos und mit sofortiger Wirkung zu kündigen bzw. die unter den Vertrag fallende Bestellung ohne Verpflichtung zur Entschädigung oder Schadloshaltung zu stornieren. Forderungen des Bedarfsträgers gegenüber der anderen Partei werden umgehend fällig.
9. Bei einer teilweisen oder kompletten Stornierung einer erteilten Bestellung werden die bestellten oder vorbereiteten Waren zuzüglich der Lieferungs- oder Transportkosten sowie die für diesen Auftrag eingeplanten Arbeitsstunden der anderen Partei in Rechnung gestellt.
Artikel 5. Höhere Gewalt
1. Der Bedarfsträger ist nicht zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei angehalten, falls er daran auf Grund von nicht von ihm zu vertretenden Auswirkungen oder Umständen, welche ihm nicht kraft Gesetzes, einer Klage oder allgemein anerkannter Praktiken angelastet werden können, gehindert wird.
2. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird höhere Gewalt in Ergänzung zu den einschlägigen gesetzlichen Definitionen und denen der Rechtsprechung als vom Bedarfsträger unbeeinflussbare, von außen kommende, vorhersehbare und unvorhersehbare Ursachen bestimmt, welche jedoch dazu führen, dass der Bedarfsträger seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann. Zur höheren Gewalt zählen auch Betriebsunterbrechungen beim Bedarfsträger und bei Dritten. Der Bedarfsträger kann sich ebenfalls auf höhere Gewalt berufen, falls der eine (fortgesetzte) Vertragserfüllung behindernde Umstand nach dem Zeitpunkt einsetzt, an dem der Bedarfsträger seine Verpflichtung wahrgenommen haben sollte.
3. Der Bedarfsträger kann die vertragsgemäßen Verpflichtungen aussetzen, solange die höhere Gewalt anhält. Sollte deren Dauer mehr als einen Monat anhalten, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ohne dadurch entstehenden Schadenersatzanspruch gegenüber der jeweils anderen Partei zu kündigen.
4. Insoweit der Bedarfsträger eine Teilerfüllung seiner vertragsgemäßen Verpflichtungen erbracht hat oder er diese bei Auftreten höherer Gewalt erfüllen können wird und dem erledigten bzw. noch zu erledigendem Teil ein eigener Wert beigemessen werden kann, hat der Bedarfsträger das Recht, den erledigten bzw. den noch zu erledigenden Teil getrennt in Rechnung zu stellen.
Artikel 6. Zahlung und Inkassogebühren
1. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum in der vom Bedarfsträger angegebenen Art und Weise und Währung zu begleichen, außer bei anderslautenden schriftlichen Angaben des Bedarfsträgers. Der Bedarfsträger ist zur Ausgabe von Sammelrechnungen berechtigt.
2. Falls die andere Partei eine Rechnung nicht rechtzeitig begleicht, ist diese kraft Gesetzes in Verzug. In einem solchen Falle werden Zinsen bis zum Zeitpunkt der vollständigen Begleichung des fälligen Betrages in Höhe von monatlich 1 Prozent auf den ausstehenden Betrag fällig. Sollte der gesetzliche Zinssatz den genannten Satz übersteigen, wird Ersterer angesetzt. Auf die fälligen Zinsen werden zehn Prozent des ursprünglichen Rechnungsbetrags als Ausgleich für die in der hier betreffenden Branche herrschende Volatilität aufgeschlagen.
3. Der Bedarfsträger ist berechtigt, die von der anderen Partei geleisteten Zahlungen zuerst zur Begleichung von Kosten, dann für die Tilgung der aufgelaufenen und rückständigen Zinsen und schließlich für die Rückzahlung des Kapitalbetrages zu verwenden.
4. Der Bedarfsträger kann ohne in Leistungsverzug zu geraten ein Angebot zur Zahlung ablehnen, falls die andere Partei damit einen geänderten Zahlungsablauf anstrebt. Der Bedarfsträger kann eine vollständige Zahlung des Kapitalbetrags zurückweisen, wenn diese Zahlung nicht die fälligen Zinsen und Inkassokosten umfasst.
5. Die andere Partei ist nicht berechtigt, die dem Bedarfsträger geschuldeten Zahlungen zu verrechnen.
6. Einwendungen gegen die Rechnungssumme führen keinesfalls zur Aussetzung der Zahlungsverpflichtungen der anderen Partei. Wenn sich die andere Partei nicht auf § 6.5.3 (Buch 6, Artikel 231 bis einschließlich 247 des niederländischen Zivilgesetzbuches) beruft, ist sie nicht berechtigt, die Begleichung einer Rechnung aus einem sonstigen Grunde auszusetzen.
7. Bei Verzug der anderen Partei auf Grund der (nicht fristgerechten) Erfüllung ihrer Verpflichtungen ist die andere Partei für alle angemessenen Kosten haftbar, die zur Erreichung eines außergerichtlichen Vergleiches angefallen sind. Die außergerichtlichen Kosten werden gemäß der Praxis der niederländischen Branche der Inkassodienste berechnet, wobei diese Kosten gegenwärtig mithilfe des Voorwerk II-Berichts bestimmt werden. Falls dem Bedarfsträger jedoch höhere Inkassokosten als berechtigterweise verlangt entstanden sind, stellen die tatsächlichen Kosten den Erstattungsanspruch dar. Angemessene Gerichts- und Vollstreckungskosten sind ebenso von der anderen Partei zu erstatten. Die andere Partei hat auch Zinsen zuzüglich zu den fälligen Inkassokosten zu entrichten.
Artikel 7. Eigentumsvorbehalt
1. Alle vom Bedarfsträger im Rahmen des Vertrages gelieferten Waren bleiben das Eigentum des Bedarfsträgers, bis die andere Partei sämtliche ihrer aus dem/den mit dem Bedarfsträger geschlossenen Vertrag/Verträgen erwachsenen Verpflichtungen erfüllt hat.
2. Die vom Bedarfsträger gelieferten und gemäß § 1 dem Eigentumsvorbehalt unterworfenen Waren, sind vom Weiterkauf oder der Nutzung als Zahlungsmittel ausgeschlossen. Die andere Partei ist nicht befugt, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren zu verpfänden oder auf andere Weise zu belasten.
3. Die andere Partei muss jederzeit alles vernünftigerweise von ihr Erwartbare unternehmen, um die Eigentumsrechte des Bedarfsträgers zu wahren.
4. Bei Beschlagnahme der gelieferten und unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren durch Dritte oder beim Versuch der Schaffung oder Ausübung von Rechten über diese Waren ist die andere Partei verpflichtet, den Bedarfsträger umgehend hierüber in Kenntnis zu setzen.
5. Die andere Partei ist verpflichtet, die gelieferten und unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gegen Feuer, Explosion und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und diese Versicherungen aufrecht zu erhalten. Der Versicherungsschein ist dem Bedarfsträger zur Einsicht auf erstes Verlangen auszuhändigen. Leistet die Versicherungsgesellschaft, stehen dem Bedarfsträger die entsprechenden Beträge zu. Die andere Partei verpflichtet sich dazu, uneingeschränkt Unterstützung bei allen in diesem Rahmen möglicherweise im Voraus als notwendig oder wünschenswert erachteten Handlungen zu leisten.
6. Wünscht der Bedarfsträger, seine in diesem § genannten Eigentumsrechte auszuüben, erteilt die andere Partei hiermit dem Bedarfsträger und den von ihm bezeichneten Parteien jetzt und für die Zukunft ihre bedingungslose und unwiderrufliche Erlaubnis, sich an die Orte zu begeben, an denen sich das Eigentum des Bedarfsträgers befindet, und dieses Eigentum wieder an sich zu nehmen.
Artikel 8. Sachmängelfreiheit, Kontrollen und Reklamationen, Fristen
1. Die vom Bedarfsträger zu liefernden Waren müssen die Spezifikationen des Lieferanten und gemeinsame Anforderungen und Standards einhalten, die somit zum Zeitpunkt der Lieferung gesetzt werden können und für die sie bei normalem Gebrauch gedacht sind. Die in diesem § genannte Gewährleistung gilt für sämtliche Waren, die in den Niederlanden zur Verwendung kommen sollen. Bei einer Verwendung außerhalb der Niederlande muss die andere Partei nachprüfen, ob die Waren in dem jeweiligen anderen Land verwendet werden können und ob die besagten Waren die festgesetzten Bedingungen einhalten. In einem solchen Falle kann der Bedarfsträger andere (Gewährleistungs-)Bedingungen für die zu liefernden Waren oder die auszuführenden Tätigkeiten festsetzen.
2. Die in Absatz 1 dieses § genannte Zusicherung gilt ab Lieferung für eine Dauer von zehn Tagen, soweit sich nichts Anderes aus der Eigenschaft der gelieferten Waren ergibt oder insofern die Parteien keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen haben. Sollte die vom Bedarfsträger gegebene Zusicherung für eine Ware gelten, die von einem Dritten hergestellt worden ist, schränkt sich diese Zusicherung außer bei abweichender Angabe auf diejenige des Herstellers der Ware ein.
3. Die Zusicherung schließt keine Schäden aus unsachgemäßer oder falscher Verwendung, keine Verwendung nach dem Verfallstag, keine unsachgemäße Lagerung oder Wartung durch die andere Partei und/oder Dritte ein, wenn die andere Partei oder Dritte die Waren verändert oder dies versucht, andere Produkte an die Waren angefügt haben, ohne dass dies zulässig war, oder falls die Waren ohne die Einwilligung des Bedarfsträgers in einer Art und Weise behandelt oder verarbeitet worden sind, die den Vorgaben des Bedarfsträgers widerspricht. Auch ist die andere Partei nicht berechtigt, Ansprüche im Rahmen der Zusicherung der Mängelfreiheit zu stellen, falls der Mangel wegen Umständen entstanden ist, die sich dem Einfluss des Bedarfsträgers entziehen; hierzu zählen Witterungsbedingungen (unter anderem starker Regen oder extreme Temperaturen) usw.
4. Die andere Partei ist verpflichtet, die Waren oder Tätigkeiten zu begutachten bzw. diese sofort nach Eintreffen bei ihr oder unmittelbar nach Ausführung der Tätigkeiten begutachten zu lassen. In dieser Hinsicht muss die andere Partei untersuchen, ob die Qualität und/oder Quantität der gelieferten Waren mit den Vereinbarungen übereinstimmt und ob die von den Parteien in dieser Hinsicht festgelegten Anforderungen eingehalten worden sind. Sichtbare Mängel sind dem Bedarfsträger schriftlich innerhalb von sieben Tagen ab Lieferung zu melden. Versteckte Mängel sind umgehend dem Bedarfsträger schriftlich zu melden, und zwar in jedem Fall spätestens innerhalb von zehn Tagen nach deren Entdeckung. Die Meldung muss eine möglichst detaillierte Beschreibung der Mängel enthalten, damit der Bedarfsträger hierauf angemessen reagieren kann. Die andere Partei muss es dem Bedarfsträger ermöglichen, die Reklamation zu begutachten bzw. diese begutachten zu lassen.
5. Die rechtzeige Einreichung einer Reklamation führt nicht zu einer Aussetzung der Zahlungsverpflichtungen der anderen Partei. Hierbei ist die andere Partei dazu verpflichtet, weitere bestellte Waren anzunehmen und zu bezahlen.
6. Wenn ein Mangel nicht innerhalb der genannten Frist gemeldet wird, hat die andere Partei keinen Anspruch mehr auf Reparatur von Arbeiten, den Umtausch von Waren oder auf Schadenersatz.
7. Falls bei Nachweis der Mangelhaftigkeit einer Ware die andere Partei innerhalb der angegebenen Frist eine entsprechende Reklamation eingereicht hat, ersetzt oder repariert der Bedarfsträger die mangelhafte Ware innerhalb einer angemessenen Frist nach Rücksendung derselben bzw. wenn die Rücksendung unter angemessenen Voraussetzungen nicht möglich ist, erfolgt je nach Wahl des Bedarfsträgers eine diesbezügliche schriftliche Benachrichtigung an die andere Partei und/oder eine Vergütung für eine Neubeschaffung an die andere Partei. Sollte die Ware umgetauscht werden, ist die andere Partei außer bei gegenteiliger Anweisung des Bedarfsträgers dazu verpflichtet, die Umtauschware an den Bedarfsträger zurückzusenden und das Eigentum an dieser Ware an den Bedarfsträger rückzuübertragen.
8. Sollte nachgewiesen werden, dass eine Reklamation unbegründet war, sind die diesbezüglichen Kosten einschließlich der dem Bedarfsträger entstandenen Nachforschungskosten von der anderen Partei vollumfänglich zu tragen.
9. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist werden sämtliche Kosten für Reparatur oder Umtausch einschließlich Transport- und Anfahrtskosten der anderen Partei in Rechnung gestellt.
10. Abweichend von den gesetzlichen Fristen beläuft sich die Frist für Ersatzansprüche und Einwendungen gegen den Bedarfsträger und Dritte, die vom Bedarfsträger in die Vertragserfüllung eingebunden worden sind, auf ein Jahr.
Artikel 9. Haftung
1. Falls die Haftung des Bedarfsträgers betroffen ist, ist diese auf die in diesem § aufgeführten Bestimmungen beschränkt.
2. Der Bedarfsträger haftet nicht für Schäden aus der Nutzung falscher und/oder nicht vollständiger Daten, welche durch die andere Partei oder in deren Namen bereit gestellt werden.
3. Die andere Partei, Käufer der Waren und Produkte des Bedarfsträgers, muss ständig die gelieferten Waren hinsichtlich der spezifischen, im Kaufvertrag erwähnten Werte testen: Schmelzindizes / Konzentrationen / Additivierungen vor der Verwendung. Bei Abweichungen muss die andere Partei den Bedarfsträger darüber innerhalb von acht Tagen schriftlich in Kenntnis setzen.
4. Bei Schadenersatzpflichtigkeit des Bedarfsträgers ist diese auf den Rechnungswert oder den Teil des Auftrags, auf den sich die Haftung erstreckt, beschränkt.
5. Die Haftung des Bedarfsträgers ist fallweise immer auf den ggf. gezahlten Regulierungsbetrag seines Versicherers beschränkt.
6. Der Bedarfsträger ist lediglich für unmittelbare Schäden ersatzpflichtig.
7. Unmittelbare Schäden bedeuten ausschließlich die angemessenen Kosten für die Bestimmung, d. h. Beurteilung der Ursache und des Ausmaßes des Schadens, insofern sich die Beurteilung auf den Schaden im Rahmen dieser Bestimmungen bezieht, sowie angemessene Kosten für die Angleichung der mangelhaften Leistung des Bedarfsträgers an diesen Vertrag, insoweit diese Kosten dem Bedarfsträger anzulasten sind, sowie angemessene Kosten zur Vermeidung oder Minderung von Schäden, insoweit die andere Partei belegt, dass diese Kosten eine Minderung des in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten unmittelbaren Schadens herbeigeführt haben.
8. Die Haftung des Bedarfsträgers für Folgeschäden einschließlich mittelbarer Schäden, entgangener Gewinn, entgangene Ersparnisse und Schäden aus Betriebsunterbrechung ist hiermit ausgeschlossen.
9. Die Beschränkungen der in diesem § behandelten Bedarfsträgerhaftung tritt bei Vorsatz oder bewusst fahrlässigem Verhalten des Bedarfsträgers, seiner leitenden Angestellten oder nachrangigen Mitarbeiter nicht ein.
Artikel 10. Gefahrenübergang
1. Das Risiko eines Schadens oder einer Wertminderung geht auf die andere Partei über, wenn die Waren in die Verfügungsgewalt der anderen Partei übergehen.
Artikel 11. Schadloshaltung
1. Die andere Partei entschädigt den Bedarfsträger für sämtliche Ersatzansprüche Dritter, welchen Schäden wegen der Vertragserfüllung, die vom Bedarfsträger verursacht worden sind, entstehen.
2. Sollte beim Bedarfsträger ein diesbezüglicher Ersatzanspruch eingehen, ist die andere Partei verpflichtet, den Bedarfsträger vor Gericht und außergerichtlich zu unterstützen und sämtliche von ihm in diesem Fall umgehend zu erwartenden Schritte zu unternehmen. Bei Unterlassung angemessener Schritte seitens der anderen Partei ist der Bedarfsträger hierzu ohne eine verpflichtende Anzeige der Nichterfüllung berechtigt. Kosten und Schadenersatzleistungen, die dem Bedarfsträger und Dritten entstanden sind, gehen auf Rechnung und Gefahr der anderen Partei.
Artikel 12. Geltendes Recht und Streitigkeiten
1. Sämtliche Rechtsbeziehungen, an denen der Bedarfsträger beteiligt ist, unterliegen ausschließlich niederländischem Recht, selbst wenn ein Vertrag ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder die andere an der Rechtsbeziehung beteiligte Partei im Ausland ansässig ist. Eine mögliche Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
2. Das Gericht des Bezirks, in dem der Bedarfsträger seinen Geschäftssitz hat, ist außer bei anders lautenden zwingenden gesetzlichen Vorschriften alleinig für Rechtsstreitigkeiten zuständig. Der Bedarfsträger hat dennoch das Recht, die Streitigkeit vor dem Gericht verhandeln zu lassen, das von Gesetzes wegen zuständig ist.
3. Die Parteien schlagen nur dann den Rechtsweg ein, nachdem sie sich umfassend bemüht haben, die Streitigkeit gemeinsam beizulegen.
Artikel 13. Ort und Änderung der Bestimmungen
1. Diese AGB sind bei der Handelskammer Zuidwest Nederland in Middelburg unter der Nummer 20161712 eingereicht worden.
2. Grundsätzlich gilt die zuletzt eingereichte Fassung bzw. die Fassung zum Zeitpunkt der Herstellung der rechtlichen Beziehung zum Bedarfsträger.
3. Für deren Auslegung ist der ursprüngliche niederländische Wortlaut dieser AGB maßgeblich.
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